Erstinstanzliche Beteiligtenstellung besteht in der Beschwerdeinstanz fort

Betreuungsrecht

Das Amtsgericht hat für die 1992 geborene Betroffene eine rechtliche Betreuung eingerichtet, weil diese wegen einer geistigen Behinderung und eines zerebralen Anfallsleidens nicht hinreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Nachdem es die Mutter der Betroffenen und den Vater hinzugezogen und eine Verfahrenspflegerin bestellt hatte, hat es eine Rechtsanwältin, zur berufsmäßigen Betreuerin bestellt. Das Landgericht hat auf die dagegen eingelegte Beschwerde stattdessen die Mutter zur Betreuerin bestellt. Den Vater hat es im Beschwerdeverfahren nicht hinzugezogen und ihm den Beschwerdebeschluss nicht zugestellt. Dagegen hat der Vater Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Wiederherstellung der vom Amtsgericht getroffenen Regelung anstrebt.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die durch Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren in erster Instanz begründete Beteiligtenstellung (hier: des Vaters der Betroffenen) besteht aber in der Beschwerdeinstanz fort.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.


BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZB 531/11

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