Betreuung um eidesstattliche Versicherung zu erwirken?

Betreuungsrecht

Erledigung in einem von Gläubigern angestrebten Betreuungsverfahren tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Dabei kommt es in Verfahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten

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Rösch Martin, Münsingen