Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene eine umfassende Vorsorgevollmacht für ihre drei Söhne errichtet, die auch zur Einzelvertretung berechtigte. Nach einem Sturz entstand Uneinigkeit über die künftige Gestaltung der Pflege und Betreuung der mittlerweile demenzkranken Betroffenen. Ein Sohn, der die Heimunterbringung favorisierte, beantragte die Anordnung einer Betreuung, die jedoch aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht abgelehnt wurde. Die Betroffene widerrief kurz darauf mit notarieller Urkunde die diesem Sohn erteilte Vollmacht. Der Sohn beantragte dann seine Bestellung als Kontrollbetreuer, was ebenfalls abgelehnt wurde.
Das BGH bestätigte diese Ablehnung, da kein konkreter Überwachungsbedarf vorlag. Weder war aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeiten der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt noch war den beiden anderen Söhnen der Betroffenen Unregelmäßigkeiten anzulasten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machten. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Die Vorsorgevollmacht wurde ja gerade für den Fall bestellt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten.
Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Bevollmächtigten über die Gestaltung der Fürsorgebedürfnisse des Vollmachtgebers rechtfertigen allein keine Bestellung eines Kontrollbetreuers. Erst wenn die ordnungsgemäße Umsetzung der Vollmachten beeinträchtigt ist, also die Pflege und Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers eine konkrete Beeinträchtigung erfahren, entsteht ein Überwachungsbedarf.