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Keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen

Betreuungsrecht

Nach der zum 1. Juli 2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.


BGH, 09.02.2011 - Az: XII ZB 526/10

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Ich bin mit allem sehr zu frieden. Freue mich auch über das Ergebnis. Insgeheim muss ich jetzt doch über diese Angelegenheit lachen :-))

Gabriele Fuchs, Berlin