Verzicht auf Anhörung seitens des Betroffenen

Betreuungsrecht

Nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes persönlich anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 295 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren.

Zwar kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Diese Voraussetzungen waren vorliegend jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Ferner kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch diese - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor.

Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auf eine nicht näher bezeichnete Weise auf eine Anhörung durch die Amtsrichterin verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich. Dies gilt umso mehr, als schon das Amtsgericht nicht im Hinblick auf den bloßen "Verzicht" des Betroffenen von dessen persönlicher Anhörung absehen durfte. Es ist vielmehr gemäß § 34 Abs. 1 FamFG ein Anhörungstermin zu bestimmen. Erst bei einem - trotz Hinweises nach § 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG - unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen darf das Verfahren ohne dessen persönliche Anhörung beendet werden.


BGH, 11.08.2010 - Az: XII ZB 171/10

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