Unbefristete Verfahrenspflegschaft ergibt sich nicht aus unbefristeter Beschwerdemöglichkeit gegen die Einrichtung der Betreuung

Betreuungsrecht

Aus dem Umstand, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, ergibt sich nicht, dass die zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingerichtete Verfahrenspflegschaft auf unbestimmte Zeit angelegt ist.

Es besteht kein Vergütungsanspruch für eine nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.968 Beratungsanfragen

Ich bin mit der ausführlichen Beratung über ein Problem, das ich als beauftragter gesetzlicher Betreuer hatte, sehr zufrieden und kann Ihr Kanzlei ...

Horst Lukasczyk, Nürnberg

Die Beratung ist wie immer sehr umfangreich und zeugt von fundiertem Wissen.
Dass das Ergebnis für mich positiv ausfällt verstärkt meine ...

Franzmann Egon, 80937 München