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Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht

Das Vormundschaftsgericht muß die Festlegung in einer Vorsorgevollmacht, nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten.
Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein.


OLG München, 27.10.2006 - Az: 33 Wx 159/06

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