Für die
Anordnung einer Betreuung ist eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung erforderlich.
Beruht eine Unfähigkeit, die Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln weder auf den genannten Behinderungen noch auf einer psychischen Erkrankung, so ist eine Anordnung einer Betreuung mit dem
Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ nicht gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gem.
§ 1896 Abs. 1 BGB lagen von Anfang an nicht vor, wie sich aus den beiden im Laufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Gutachten ergibt.
Die offensichtliche Unfähigkeit der Betroffenen, ihre Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln, beruht weder auf einer psychischen Erkrankung noch auf einer körperlichern, geistigen oder seelischen Behinderung.
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