Schuldentilgung ist nicht immer vorrangig

Betreuungsrecht

Hat der Betreute noch vor Einrichtung der Betreuung zu seinen Gunsten einen Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen, so entspricht es regelmäßig nicht dem Willen des inzwischen zu eigener Meinungsäußerung nicht mehr fähigen Betreuten, wenn der Betreuer beabsichtigt, diesen Vertrag zu kündigen,

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