Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die
Auswahl eines Betreuers nach
§ 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden. Dies kann aber ein Beschwerderecht in Betreuungssachen nicht begründen. Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird. Entsprechend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
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