Vertretung im Gerichtsverfahren durch einen rechtswidrig bestellten Betreuer

Betreuungsrecht

Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist „nach Vorschrift der Gesetze“ vertreten.

Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG).

Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller rechtskräftig verurteilt worden ist, an seine geschiedene Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 363.583 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

In dem durch Klage vom 09.08.2006 eingeleiteten Ausgangsverfahren wurde der Antragsteller zunächst durch von ihm gewählte und bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten.

Durch für sofort wirksam erklärten Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Pforzheim wurde dem Antragsteller ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis u. a. der Vertretung in Familiensachen bestellt, ohne Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die im Mai 2009 dem Landgericht Karlsruhe als Beschwerdegericht vorgelegt wurde.

Im Ausgangsverfahren teilten die zuletzt tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2009 bzw. 10.09.2009 mit, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertreten könnten bzw. das Mandat niederlegen würden. Der Betreuer teilte dem Familiengericht sodann am 28.10.2009 mit, dass ein Anwalt zeitnah bestellt würde. Am 25.11.2009 zeigte Rechtsanwalt S. dem Familiengericht die Vertretung des Antragstellers an mit dem Hinweis, der Betreuer sei einverstanden. Im Verhandlungstermin vom 27.04.2010 war der Antragsteller ausweislich des Protokolls in Person mit Rechtsanwalt S. erschienen. Mit Urteil vom 27.04.2010 sprach das Familiengericht der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers einen Zugewinnausgleich in Höhe von 336.583,84 EUR nebst Zinsen zu und wies die darüber hinausgehende Klage ab. Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt S. Berufung ein mit dem Hinweis auf ein Zerwürfnis zwischen ihm und dem Antragsteller, so dass eine Begründung erst durch einen von dem Betreuer zu wählenden Rechtsanwalt erfolgen werde. Nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nahm Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 13.10.2010 die Berufung zurück. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte dies auf Weisung des Betreuers ohne Absprache mit dem Antragsteller.

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Roland Hölter, Dinslaken