Nach
§ 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein
Betreuer nicht bestellt werden. Daher muss vor der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden Bestellung festgestellt werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen
Willen frei zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit ein
Kontrollbetreuer eingesetzt wird.
Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
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