Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll.
Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur
Betreuerbestellung genügt daher nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der
Aufgabenkreis des
Betreuers erweitert wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung einer bestehenden Betreuung für ihre Mutter.
Das Amtsgericht hat im November 2013 für die Betroffene eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Vertretung in Vermögens-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten sowie gegenüber Diensten und Einrichtungen der Pflege angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin bestellt. Nachdem die Beteiligte zu 1 beantragt hatte, die Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs von Vollmachten zu erweitern, hat das Amtsgericht im Februar 2014 die Betreuung entsprechend erweitert.
Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mangels Beschwerdebefugnis verworfen, weil die Beteiligte zu 2 nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden sei. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 im Verfahren der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, 05.11.2014 - Az:
XII ZB 117/14).
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