Anspruch auf Aufnahme in die Berufsbetreuerliste?

Betreuungsrecht

Im vorliegenden Fall wand sich der Betroffene gegen die Entscheidung, dass er zurzeit nicht in die Liste der künftig zu bestellenden Berufsbetreuer aufgenommen werden sollte.

Dem Betroffenen steht kein subjektives öffentliches Recht des Inhalts zu, dass seinem Antrag auf Aufnahme in die Liste der künftig zu bestellenden Berufsbetreuer stets und unter gleich welchen Umständen zu entsprechen ist. Vielmehr kommt ein Anspruch auf Aufnahme in diese Liste von vornherein nur in Betracht, wenn und soweit ein entsprechender Bedarf an Berufsbetreuern besteht oder für die nähere Zukunft zu erwarten ist.

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Gerhard Reichmann, Berlin