- Betreuungsrecht
- Urteile
Betreuerbestellung per Post - wann wird sie wirksam?
Betreuungsrecht
Der Beschluss über die Betreuerbestellung wird nach § 287 I FamFG mit seiner Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Somit muss ein Betreuer seine Tätigkeit unmittelbar dann aufnehmen, wenn ihm ein durch Aufgabe zur Post bekannt gemachter Beschluss tatsächlich zugeht.
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