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Betreuerbestellung per Post - wann wird sie wirksam?

Betreuungsrecht

Der Beschluss über die Betreuerbestellung wird nach § 287 I FamFG mit seiner Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Somit muss ein Betreuer seine Tätigkeit unmittelbar dann aufnehmen, wenn ihm ein durch Aufgabe zur Post bekannt gemachter Beschluss tatsächlich zugeht.


LG Kassel, 22.12.2011 - Az: 3 T 444/11

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