Ein Betreuer nimmt die Aufgaben eines gesetzlichen Vertreters wahr. Im Rahmen der Tätigkeit als Betreuer führt dies aber nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Ist der Betreuer auch für die Regelung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten bestellt, sind Steuerbescheide dem Betreuer bekannt zu geben.Die Bestellung eines Betreuers führt, sofern der Betreute nicht geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, auch im
Aufgabenkreis des Betreuers nicht zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. zur Handlungsunfähigkeit i.S. von § 79 der Abgabenordnung (AO) des Betreuten.
Innerhalb des Wirkungskreises ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter (
§ 1902 BGB) mit der Folge des Zustandekommens einer Doppelzuständigkeit, die im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 79 Abs. 3 AO i.V.m. § 53 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu lösen ist.
Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit. Bei der Anordnung der Betreuung kommt es nicht auf die Geschäftsunfähigkeit an, sondern auf die mangelnde Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten. Die Anordnung der Betreuung hat somit auch keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sind, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht, Zustellungen an den bestellten Betreuer vorzunehmen. Die Regelung ist durch Art. 7 § 2 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl I 1990, 2002) in § 7 VwZG a.F. als Satz 2 als Sonderregelung für betreute Personen eingefügt worden.
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