Die Betreuerin verfügt über einen Facharbeiterabschluss für Datenverarbeitung und eine Fachhochschulausbildung für Informationsverarbeitung. Das Landgericht ist nach ausführlicher Würdigung der von der Betreuerin erworbenen Qualifikationen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese aufgrund der durchlaufenen Ausbildungsgänge über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Das steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
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