Im vorliegenden Fall ging es um den Stundensatz einer Betreuerin, die im Jahr 1985 an der Fachschule für Staatswissenschaft "Edwin Hoernle" in Weimar einen Studienabschluss als Staatswissenschaftlerin erworben hatte, der die Betreuerin auch berechtigt, die staatliche Bezeichnung "Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" zu führen. Weiterhin war die Betreuerin zur "Personal- und Bildungsreferentin" qualifiziert. Dies rechtfertigt keinen
Stundensatz von 44 €.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und angewandt hat.
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