Tätigkeit als Betreuer oder als Rechtsanwalt?

Betreuungsrecht

Treffen Betreuung und Bevollmächtigung - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitig in einer Person zusammen, ist zwar eine genaue Trennung zwischen denjenigen der Übernahme der Betreuung einerseits und der Rechtsvertretung andererseits zuzuordnenden Tätigkeiten schwierig. Auszugehen ist allerdings davon, was im Fall eines Auseinanderfallens beider Tätigkeiten üblich ist.

Bei unter gesetzlicher Betreuung stehenden Rechtsuchenden läuft die Kommunikation im Vorfeld gerichtlicher Verfahren und während ihres Laufes hauptsächlich zwischen dem Betreuer und dem Bevollmächtigen ab. Der Rechtssuchende selbst wendet sich regelmäßig an seinen Betreuer. Dieser wiederum beschafft erforderliche Informationen und Unterlagen von ihm oder anderen Stellen. Die Kommunikation zwischen Berufsbetreuer und Bevollmächtigtem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall nicht überdurchschnittlich aufwendig.

Eine krankheitsbedingt mangelhafte Mitarbeit bzw. Mitwirkung des Rechtssuchenden sowie häufige Kontaktaufnahmen sind im Zusammenhang mit der Betreuertätigkeit zu sehen. Sie sind nicht mandatsbedingt. Auch die Sicherstellung der zwischenzeitlichen Versorgung des Antragstellers bis zu dem Vergleichsabschluss fällt ebenfalls eindeutig in den Aufgabenbereich eines Betreuers.
Die im zu entscheidenden Fall geschilderten zeitintensiven "auffangenden", zwecks Erreichung einer Mitwirkung notwendigen Gespräche sind jedenfalls nicht der Tätigkeit eines Bevollmächtigten zuzuordnen. Vielmehr prägen diese insbesondere bei Menschen mit dem Krankheitsbild des Antragstellers die Betreuertätigkeit.


LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2017 - Az: L 9 SO 625/16 B

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