Wird ein
Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die
Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des
§ 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Gemäß
§ 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in diesem Fall eine Vergütung nach
§ 1 Abs. 2 i.V.m.
§ 3 VBVG, also nach konkretem Zeitaufwand. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist. Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine anteilige pauschale Vergütung unberührt lässt, und der - nicht ausdrücklich genannten - rechtlichen Verhinderung. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§
1908 i Abs. 1,
1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1,
1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann.
Die hier zu beantwortende Frage, ob die Verweisung auf § 1899 Abs. 4 BGB auch den Fall erfasst, dass nicht ein vom Gericht bestellter Betreuer, sondern ein Bevollmächtigter rechtlich verhindert ist, hat der Senat bislang ausdrücklich offen gelassen.
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