Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der
Betreuung im Sinne von
§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der
Stundensatz von 27 € auf 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (
§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse.
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