Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des
Betreuers ist unzulässig.
Nach
§ 9 Satz 1 VBVG kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der
Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann.
Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein
Berufsbetreuer, dem eine
Pauschalvergütung nach §§
4,
5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden.
Die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.
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