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Betreuervergütung, wenn die Bestellung nicht aufgehoben wurde

Betreuungsrecht

Im vorliegenden Fall war am 28. Juni 2011 ein Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung seiner Rechte in einem Zivilrechtsstreit einschließlich etwaiger Folge- und Rechtsmittelverfahren längstens bis zum 27. Juni 2013 bestellt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 20. Juli 2011 geschlossenen Vergleich beendet. Am 21. November 2011 zeigte der Betreuer dem Amtsgericht an, dass das Verfahren abgeschlossen und der Vergleich erfüllt sei. Zugleich regte er die Aufhebung seiner Betreuung an, da seine Aufgabe erledigt sei. Erst mit Beschluss vom 31. Januar 2013 hob das Amtsgericht die Betreuung auf.

Für die Zeit vom 2. April bis 1. Oktober 2012 hatte der Betreuer die Festsetzung seiner vom Betroffenen zu erstattenden pauschalen Betreuervergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG beantragt. Das Amtsgericht hatte die Vergütung des Betreuers antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Betreuervergütung für den beantragten Zeitraum zurückgewiesen. Hiergegen richtet erhob der Betreuer Rechtsbeschwerde.

Vor dem BGH erhielt der Betreuer Recht. Dem Betreuer steht für die Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen.


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