Ausschlussfrist bei Vergütungsansprüchen muss nicht taggenau ermittelt werden

Betreuungsrecht

Die 15-monatige Ausschlussfrist für Vergütungsansprüche des Betreuers ist nicht taggenau zu ermitteln.

Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird (§ 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG). In Übereinstimmung mit der im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main sowie des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf stehenden Auffassung des Landgerichts ist die 15-monatige Ausschlussfrist aber nicht taggenau zu ermitteln. Dies ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ausschlussfrist frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zu laufen beginnt.

Offengelassen hat der Bundesgerichtshof ob die Ausschlussfrist nach § 2 Satz 1 VBVG nicht sogar erst nach Ablauf des nach § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals zu laufen beginnt. Diese Auffassung wird von dem OLG Dresden vertreten. Zahlreiche Senate anderer Oberlandesgerichte und Vertreter der Literatur haben sich dem angeschlossen. Würde die Anspruchsentstehung an einen früheren Zeitpunkt angeknüpft, so liefe die Ausschlussfrist schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung von dem Berufsbetreuer noch gar nicht beansprucht werden könne. Werde für die Entstehung des Vergütungsanspruchs auf das Ende des Abrechnungsquartals abgestellt, so korrespondiere dies zudem mit den Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne.

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung dieser überzeugenden Argumentation an.

Die Anknüpfung des Beginns der Ausschlussfrist an das jeweilige Ende eines Abrechnungsquartals steht auch in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Gesetzgebers des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes. Durch die Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer sollte u. a. ein einfaches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden, welches nicht einmal mehr verlangt, dass der Betreuer überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat. Durch die Verbindung des Beginns der Ausschlussfrist mit dem Ende des Abrechnungsquartals wird also das Ziel, ein streitvermeidendes Abrechnungssystem zu schaffen, erreicht, weil die Berufsbetreuer und Vormundschaftsgerichte den Ablauf der Ausschlussfrist nach den abzurechnenden Quartalen bestimmen können. Ein Gleichlauf von Ausschlussfrist und Abrechnungsquartal ist auch mit der Entstehungsgeschichte der Ausschlussfrist in Übereinstimmung zu bringen. § 2 VBVG entspricht sinngemäß der bis zum 30.06.2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB, die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden ist. Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer Inanspruchnahme des Mündels nicht begründet gewesen wäre. Diese Zielrichtung des Gesetzgebers wird nicht verfehlt, wenn der Lauf der Ausschlussfrist für den Betreuer erst mit dem Ende des Abrechnungsquartals beginnt, und er somit insgesamt 18 Monate zur Verfügung hat, bevor sein Vergütungsanspruch erlischt. Bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 28.05.2008 - Az: XII ZB 53/08) erlöschen Vergütungsansprüche für den ersten Monat der Betreuerbestellung frühestens nach Ablauf von 16 Monaten. Bei einer gleichlaufenden Ausschlussfrist und Abrechnungsquartal stehen dem Betreuer zur Geltendmachung seiner Abrechnung zwei weitere Monate zur Verfügung. Die Leistungsfähigkeit eines bemittelten Betreuten wird in der Regel durch einen Maximalbetrag von 396 € noch nicht gefährdet.


OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - Az: I-25 Wx 82/09

ECLI:DE:OLGD:2010:0312.I25WX82.09.00

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