Ein abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie vermittelt für einen
Berufsbetreuer besondere Kenntnisse, so dass ein erhöhter
Stundensatz i.H.v. € 31,00 angemessen ist.
Besondere Kenntnisse i. S. von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des
Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine höhere Leistung zu erbringen. Das Gesetz begnügt sich hierbei mit der potenziellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt.
Wegen der Vielfältigkeit der Aufgaben eines Betreuers und der Vielfältigkeit von Studiengängen ist eine abschließende Aufzählung der insoweit in Frage kommenden Qualifikationen kaum möglich.
Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtlicher Betreuung (
§ 1901 Abs. 1 BGB) kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu.
Betreuungsrelevant sind im Allgemeinen ferner Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft. Erforderlich ist, dass die jeweilige Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung entsprechender Kenntnisse ausgerichtet ist, was etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaftslehre der Fall ist.
Es handelt sich dabei um Fachdisziplinen, denen im weitesten Sinne gemeinsam ist, dass sie sich mit den individuellen Lebensbedingungen des Menschen und ihrer Gestaltung befassen, und in denen deshalb für die Ausübung von Betreuungen nutzbringende Kenntnisse vermittelt werden.
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