Ein
Betreuer, der eine Angestelltenausbildung abgeschlossen hat, verfügt über besondere, einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Kenntnisse, die eine entsprechende höhere Vergütung rechtfertigen.
Die Ausbildung ermöglicht es dem Betreuer, jedenfalls im Bereich der
Vermögenssorge und des
Umgangs mit Behörden seine Aufgaben als Betreuer besser erfüllen zu können.
Für die Vergleichbarkeit sind grundsätzlich der mit der Ausbildung verbundene zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffes und die Ausgestaltung der Abschlussprüfung maßgebend.
Darüber hinaus ist die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation von wesentlicher Bedeutung.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Ausbildung im Rahmen des Angestelltenlehrgangs I entspricht in ihrer Wertigkeit einer abgeschlossenen Lehre.
Bei dem Angestelltenlehrgang I handelt es sich um eine anerkannte, gleichwertige Ausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 VBVG. Die Ausbildung der Beteiligten zu 1. ist durch das Niedersächsische Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Braunschweig e. V. erfolgt.
Das Niedersächsische Studieninstitut für Kommunale Verwaltung e. V. ist nach dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 14.11.2008 (Nds. MBL Nr. 45/2008, S. 1153) zuständige Stelle gemäß § 73 Abs. 2 Berufungsbildungsgesetz für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung, die Ausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation, die Angestelltenlehrgänge I und II für die Beschäftigten des Landes und die Angestelltenlehrgänge I, die bei dem Berufsförderungswerk Bad Pyrmont und dem Landesbildungszentrum für Blinde durchgeführt werden.
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