Bei einem notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks und entsprechender gesetzlicher Vertretung eines Betreuten durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer besteht nur dann ein Anspruch auf RVG-Vergütung als Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein Volljurist ist, anwaltlichen Rat eingeholt hätte. Fehlt es an Zweifeln hinsichtlich der Unparteilichkeit des Notars, so sind weder die Tatsache, dass der Notar von dem Käufer ausgewählt wurde, noch der Umstand, dass die in der Immobilie vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten überwiegend vermietet sind, als Indiz dafür zu werten, dass anwaltlicher Rat auch von einem Berufsbetreuer, der kein Volljurist ist, eingeholt worden wäre.