Betreuervergütung und das abgeschlossene Ingenieurstudium

Betreuungsrecht

Es werden durch die Ausbildung an einer Ingenieurhochschule im Bereich Technologie des Maschinenbaus keine Kenntnisse vermittelt, die einen Betreuer befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB richtet sich das Entgelt des Berufsbetreuers nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Gemäß § 4 Abs. 1 VBVG beträgt die Vergütung des Betreuers 27 Euro pro Stunde. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz auf 44 Euro, wenn der Betreuer besondere Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben hat, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

Zwar hat die Betreuerin vorliegend unstreitig eine abgeschlossene Ausbildung, die der an einer Hochschule erworbenen gleichwertig ist. Gemäß Urkunde der Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1993 ist sie berechtigt, den Grad "Diplom-Ingenieurin (FH)" zu führen. Der Abschluss an einer Fachhochschule ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG (vgl. LG Duisburg, 25.06.2007 - Az: 12 T 92/07).

Jedoch verfügt sie aufgrund dieser Ausbildung nicht über Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung besonders nutzbar sind. Solche Kenntnisse liegen vor, wenn sie über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und befähigen, die Betreueraufgaben besser und effektiver zu erfüllen (vgl. KG, 11.04.2006 - Az: 1 W 227/04).

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