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Auslagenersatz nur bei vormundschaftsgerichtlicher Bestellung!
Betreuungsrecht
Ein Umgangspfleger hat nur dann Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung für Tätigkeiten, wenn er diese nach entsprechender wirksamer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht getätigt hat. Es kann erwartet werden, daß jemand, der Pflegschaften berufsmäßig ausübt, weiß, wann er zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellt wird. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich vor diesem Zeitpunkt ausgeübter Pflegschaftstätigkeiten besteht nicht.
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