Außenwohngruppe - Vergütung nur für Heimaufenthalt

Betreuungsrecht

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt eines Betreuten in einer Außenwohngruppe und werden Betreuungs- und Verpflegungsleistungen vorgehalten, obwohl der Betreute in dieser seine Angelegenheiten weitgehend eigenständig wahrnehmen soll, so ist dieser Aufenthalt als Heimaufenthalt zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, daß dem Betreuer nur die für einen Heimaufenthalt vorgesehene Vergütung zusteht.


LG Duisburg, 09.08.2007 - Az: 12 T 122/07

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