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Betreuerqualifikation bestimmt den Stundensatz

Betreuungsrecht

Für die Beurteilung, ob besondere für die Berufsausübung nützliche Kenntnisse vorliegen, ist allein der formale Ausbildungsabschluß und nicht die tatsächliche Kenntnis entscheidend. Generell kommt ein Fachhochschulabschluß nicht einem Hochschulabschluß gleich.


LG Heilbronn, 06.12.2006 - Az: 1 T 493/06

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Kai Stiglat, Bad Herrenalb