Sind mehrere
Berufsbetreuer i.S.d.
§ 1899 Abs. 1 BGB für jeweils gesonderte
Aufgabenkreise bestellt worden, so steht jedem Betreuer eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem.
§ 5 VBVG zu.
Hierzu führte das Gericht aus:Nach dem Wortlaut des Gesetzes lassen sich über die in
§ 6 VBVG geregelten Tatbestände keine weiteren Ausnahmen von der in § 5 VBVG getroffenen Regelung entnehmen. Die Gesetzgebungsmaterialien belegen, dass die Problematik im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt und bewusst von einer Sonderregelung abgesehen worden ist. In der Begründung zum Entwurf des Bundesrates zu § 1908m BGB-E wird hierzu ausgeführt (BT-Drs. 15/2494, S. 34 f.):
"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. [...]
Mehrere Betreuer gemäß § 1899 Abs. 1 BGB: Für die Betreuer handelt es sich jeweils um eine eigenständige Betreuung (mit einem ggfs. beschränkten Aufgabenkreis). Da das Pauschalierungssystem nicht nach Aufgabenkreisen differenziert, ist insoweit keine Ausnahme vom System geboten."
Die in § 1908m Abs. 1 BGB-E vorgesehene Regelung ist sinngemäß in § 6 VBVG übernommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 15/4874, S. 32), so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen für die Gesetz gewordene Fassung nicht gelten könnten.
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