Ausschlussfrist für Aufwendungspauschale

Betreuungsrecht

Will ein ehrenamtlicher Betreuer die Aufwendungspauschale geltend machen, so ist die Ausschlussfrist von drei Monaten zu beachten.

Diese beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Betreuungsjahr endete. Die Frist läuft somit jeweils am 31.3. ab.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar knüpft der hier gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB für die ehrenamtliche Betreuerin anwendbare Vorschrift des § 1835 a BGB in ihrem Abs. 2 für die Entstehung des Anspruchs auf die pauschale Aufwandsentschädigung an den Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers an, so dass der Anspruch hier jährlich wiederkehrend jeweils mit Ablauf eines vollen Betreuungsjahres am 21. September für das vorangegangene Jahr, in dem die Betreuung geführt wurde, geltend gemacht werden kann.

Demgegenüber beginnt die in § 1835 a Abs. 4 BGB geregelte Ausschlussfrist von 3 Monaten für die Geltendmachung dieses Anspruchs mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.

Dabei wird in Schrifttum und obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass § 1835 a Abs. 4 BGB sich auf das Kalenderjahr bezieht, in welchem der Anspruch auf die Pauschale entstanden ist.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Interpretation des § 1835 a Abs. 4 BGB, wonach die Dreimonatsfrist jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt und somit am 31. März des Folgejahres abläuft, liegt ersichtlich bereits der Entscheidung des Senats vom 09. Juli 2001 - Az: 20 W 522/2000 zugrunde, wenngleich es dort um eine andere Rechtsproblematik ging. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift und wird auch durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt.

Demgegenüber kann der hier von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, die Ausschlussfrist des § 1835 a Abs. 4 BGB beginne mit dem jeweiligen Jahrestag der Bestellung des ehrenamtlichen Betreuers, nicht gefolgt werden.

Insbesondere ist eine Angleichung der Vorschrift des § 1835 a Abs. 4 BGB in Abweichung von ihrem Wortlaut an die Vorschriften der §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten. Denn diese Fristen knüpfen jeweils an den Zeitpunkt der Entstehung des Einzelanspruches durch die jeweilige Verrichtung an und sind auch in Bezug auf die Möglichkeit der Fristverlängerung durch das Vormundschaftsgericht inhaltlich abweichend geregelt.

Diese vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Unterscheidung ist auch sachgerecht, weil sich demgegenüber der nur für den ehrenamtlichen Betreuer vorgesehene Pauschalbetrag jeweils auf eine Zeitspanne von einem Betreuungsjahr bezieht und der Höhe nach von vorneherein feststeht, so dass eine besondere Beschleunigung im Unterschied zur Einzelabrechnung, die einer jeweiligen Überprüfung bedarf, nicht besteht.


OLG Frankfurt, 13.09.2004 - Az: 20 W 276/04

ECLI:DE:OLGHE:2004:0913.20W276.04.0A

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