Dipl.-Ing. kriegt mehr Geld!

Betreuungsrecht

Verfügt ein Betreuer über für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnis und wurden diese durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben (Dipl.-Ing. (FH)), so steht dem Betreuer eine erhöhte Vergütung zu (BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2).


OLG Naumburg, 26.08.2004 - Az: 8 Wx 5/04

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Arun Mathur, Oberhausen-Sterkrade