Auch bei Biologiestudium erhöhte Betreuervergütung?

Betreuungsrecht

Bei einem Biologiestudium kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier besondere Kenntnisse erworben wurden, die für die Betreuung nutzbar sind.

Die Zubilligung des erhöhten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG setzt voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Betreuung "nutzbar" sind.

Mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Biologie bestehen zweifelsohne besondere Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben wurden.

"Nutzbarkeit" für die Führung der Betreuung bedeutet, dass die Kenntnisse ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen, somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Notwendig ist insoweit nicht, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung betreffen. Vielmehr reicht es aus, wenn die Kenntnisse die Bewältigung bestimmter Aufgabenkreise erleichtern. Hierbei kommen rechtlichen Kenntnissen grundlegende Bedeutung zu, da die Betreuung als rechtliche Betreuung ausgestaltet ist.

Betreuungsrelevant sind ferner in der Regel Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft. Die gesetzliche Regelung läßt offen, durch welche Ausbildungen für eine Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben werden; erforderlich ist indes, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung ausgerichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und - pädagogik, Soziologie und Betriebswirtschaft.

Vorliegend wurden im Rahmen des Biologiestudiums zwar Kenntnisse in Humanbiologie erworben. Darunter fallen auch Kenntnisse in Physiologie und Pathologie des Menschen sowie im konkreten Fall in Zytologie, Genetik und Mikrobiologie. Die in diesen Gebieten vermittelten Kenntnisse befassen sich mit den Tätigkeiten und Reaktionen der Zellen, Gewebe und Organe der Lebewesen sowie den zugrundeliegenden Gesetzen, Geschehensabläufen und Gesetzmäßigkeiten bei Krankheiten, Abläufe und Gesetzmäßigkeiten bei Vererbungen sowie allgemein den Verhältnissen bei Mikroorganismen. Hierbei überschneiden sich etliche Bereiche mit den im Medizinstudium vermittelten Kenntnissen.

Gleichwohl sind diese Kenntnisse nicht in gleicher Weise wie die mit einem Medizinstudium erworbenen Fähigkeiten für eine Betreuung, und zwar im Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge, nutzbar.

Denn im Biologiestudium stehen die grundlegenden Zusammenhänge des Ablaufs des Lebens, bezogen zunächst auf sämtliche Lebewesen im Vordergrund. Auch bei der Humanbiologie werden u.a. die Grundlagen der Abläufe im menschlichen Körper erforscht und Möglichkeiten zu verändernden/heilbringenden Eingriffen überprüft. Hierbei stehen Forschungen für Fortschritte in den medizinischen Grundlagen im Vordergrund. Diese sind indes zunächst theoretischer Natur.

Hingegen liegt bei dem Medizinstudium der oder zumindest ein Schwerpunkt im Erkennen und Heilen konkreter Krankheiten. Diese Kenntnisse helfen damit auch bei der Wahrnehmung der Belange kranker und betreuungsbedürftiger Menschen. Hingegen befähigen die im Kernbereich des Biologiestudiums vermittelten Kenntnisse den Betreuer nicht, die konkreten Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

Die Effektivität der Betreuungsführung wird durch krankenpflegerische Kenntnisse erhöht. Da solche Kenntnisse jedoch nicht im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben werden, rechtfertig dies keine Erhöhung des Stundensatzes nach §1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2.

Auch eine Zusammenschau der Kenntnisse aus dem Biologiestudium und der Krankenpflegeausbildung führen zu keiner anderen Bewertung. Denn es sind lediglich die durch die Pflegeausbildung erworbenen Kenntnisse für die Betreuung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge betreuungsrelevant. Dass das Zusammentreffen der Grundlagenkenntnisse aus dem Biologiestudium mit denen aus der Pflegeausbildung zu Kenntnissen führt, die denen aus einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertig und ferner betreuungsrelevant sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.


OLG Köln, 17.12.2001 - Az: 16 Wx 252/01

ECLI:DE:OLGK:2001:1217.16WX252.01.00

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