für seine Betreuung, wenn er «irgendein» Studium abgeschlossen hat.
Dazu ist es vielmehr notwendig, dass der Betreuer durch sein Studium besondere Kenntnisse erworben hat, die ihm gerade als Betreuer von Nutzen sind.
Das Gericht wies daher die Beschwerde einer Betreuerin ab, die ein Studium als Bauingenieurin abgeschlossen hatte.
Das Vormundschaftsgericht hatte den Stundensatz der Frau auf 45 DM festgesetzt. Die Frau wollte angesichts ihres Hochschulabschlusses jedoch einen Stundensatz von 60 DM haben.
Anmerkung AnwaltOnline: Da nur die Betreuerin und nicht auch die Staatskasse gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts Beschwerde eingelegt hatte, musste es wegen des Verschlechterungsverbots bei der Festsetzung des Stundensatzes auf 45 DM verbleiben. An sich wäre, wenn man der Argumentation des OLG folgt, nur die Grundvergütung von 35 DM nach
§ 1 BVormVG gerechtfertigt gewesen, da das Bauingenieurstudium überhaupt keine besonderen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung vermittelt.