Schulden bei dem Sozialhilfeträger

Betreuungsrecht

Besitzt der Betroffene Vermögen, das die Schongrenze übersteigt, ist er auch dann nicht mittellos, wenn diesem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger gegenüberstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat.

Denn bei der Prüfung, ob das Vermögen eines Betroffenen die Grenze des Schonvermögens übersteigt, ist auf die einzelnen Vermögensgegenstände, nicht auf den Gesamtüberschuss der Aktiva über die Passiva abzustellen. Vermögen in diesem Sinn ist daher grundsätzlich die Summe der dem Betroffenen zustehenden Güter ohne Abzug der Schulden.  Der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten hat, rechtfertigt nicht den vermögensmindernden Ansatz dieser Leistungen.


BayObLG, 31.07.2002 - Az: 3Z BR 115/02, 3Z BR 118/02

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.276 Beratungsanfragen

Wir sind sehr zufrieden. Eine schnelle und erschöpfende juristische Beurteilung unseres Anliegens einschließlich einer Nachfrage. Wir konnten ...

Hoffmann, Brake

Meine Anfrage wurde auf den Punkt gebracht und vollständig beantwortet.

Verifizierter Mandant