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Aufwandsentschädigung für den Betreuer: Wann ist das betreute volljährige Kind mittellos?

Betreuungsrecht

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Bei der Frage, ob die dem Betreuer zustehende pauschale Aufwandsentschädigung wegen Mittellosigkeit eines betreuten volljährigen Kindes aus der Staatskasse zu zahlen ist, bleiben Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den zum Betreuer bestellt Elternteil außer Betracht. Anderweitige Unterhaltsansprüche müssen dagegen zur Finanzierung der Aufwandsentschädigung eingesetzt werden.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Betreute, der Betreuer und ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in einem Haushalt leben und beide dem Betreuten gegenüber unterhaltspflichtig sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die verheirateten Eltern mit dem betreuungsbedürftigen volljährigen Kind in einem Haushalt zusammenleben, nur ein Elternteil zum Betreuer bestellt worden ist und Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil bestehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für die am 25.08.1965 geborene Betroffene besteht seit dem 15.02.1985 wegen geistiger Gebrechen eine Pflegschaft/Betreuung. Zur Betreuerin ist ihre Mutter, die Antragstellerin bestellt worden. Die Betroffene lebt mit ihren Eltern in Hausgemeinschaft und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte.

Unter dem 07.03.2001 hat die Antragstellerin beantragt, ihr eine Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse zu bewilligen. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 05.09.2001 zurückgewiesen, weil die Mittellosigkeit der Betreuten mit Blick auf die grundsätzlich gegebene Unterhaltspflicht ihres Vaters nicht ausreichend dargetan sei, insbesondere Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters der Betreuten fehlten.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 17.10.2001 zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es - ebenso wie das Amtsgericht - ausgeführt, die Mittellosigkeit der Betreuten lasse sich nicht feststellen. Im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit seien auch Unterhaltsansprüche der Betreuten zu berücksichtigen, zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters der Betreuten seien aber keine Angaben gemacht worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt sie vor: Es laufe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwider, wenn ausgerechnet der „vornehmlich als Betreuer erwünschten Personengruppe“ keine Aufwandsentschädigung zustehen sollte. Die Antragstellerin und ihr Ehemann wirtschafteten gemeinsam. Es komme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters der Betreuten nicht an, weil ansonsten der vom Gesetzgeber vorgesehene Anreiz für die Betreuertätigkeit gerade von Eltern wegfalle.

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