Anwendung der Übergangsvorschrift

Betreuungsrecht

Die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 1 III BVormVG setzt nur voraus, dass der  Betruer mindestens zwei Jahre lang vor Inkrafttreten des Gesetzes als Berufsbetreuer tätig war; eine Tätigkeit in dem konkret abzurechnenden Betreuungsfall ist dabei nicht erforderlich.

Ebenso:
OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - Az: 25 Wx 24/00


OLG Brandenburg, 13.09.2000 - Az: 9 Wx 28/00

Quelle: FamRZ 2001, 1166

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