Bei der
Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter dürfen die Stundensätze des
§ 1 Abs. 1 BVormVG überschritten werden, wenn die Anforderungen der Betreuung, etwa wegen des vom
Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach der genannten Bestimmung entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerte Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde.
Anmerkung AnwaltOnline
Damit bestätigt das BayObLG die auch von AnwaltOnline vertretene Auffassung (vgl.
Wann liegt ein besonders schwieriger Fall vor?), dass es für die Entscheidung der Frage, wann ein besonders schwieriger Fall vorliegt, auf die Qualifikation des jeweiligen Betreuers ankommt.
Wird also der Betreuer eines vermögenden Betreuten, weil er über kein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt, mit einem Stundensatz von 45 DM honoriert und erfordert die Bearbeitung der Betreuung Kenntnisse und Fähigkeiten, die nur von einem Hochschulabsolventen erwartet werden können, kann der Stundensatz für diesen Fall auf 60 DM erhöht werden.