Erstes Staatsexamen

Betreuungsrecht

Mit dem ersten Staatsexamen ist die Hochschulausbildung eines Betreuers abgeschlossen. Die darauf folgende Referendarzeit ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Stundensatzes von 60 DM.


OLG Düsseldorf, 14.02.2000 - Az: 25 Wx 96/99

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