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Schonvermögen liegt bei 4500 DM

Betreuungsrecht

Die Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden Vermögens liegt seit 01.01.1999 grundsätzlich bei 4.500 DM. Bei einem vermögenden Betreuten setzt das Vormundschaftsgericht den Aufwendungsersatz nicht fest.


BayObLG, 23.11.2000 - Az: 3Z BR 320/00

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Rolf Hempel, Amt Wachsenburg