Auslagenersatz - Mehrwertsteuer

Betreuungsrecht

Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Auslagenersatz umfasst auch die Erstattung der Mehrwertsteuer.

Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer. Die vorgenannten Auslagen wendet der Betreuer allein im Interesse des Betreuten auf. Die hiermit verbundenen Verbindlichkeiten geht er in eigenem Namen nur mit Rücksicht auf den Erstattungsanspruch gegen den Betreuten oder die Staatskasse ein. Der nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB vom Gesetz vorgesehene Ersatzanspruch umfasst deshalb auch diese Steuern, die infolge der Erledigung der fremden Angelegenheiten zu leisten sind. Denn sie stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Betreuung und sind deshalb als notwendige Folgekosten einzuordnen.

Zwar hat der BGH eine gesonderte Erstattung der Mehrwertsteuer für die Vergütung des Vormundes ausgeschlossen, da es sich insoweit um dessen persönliche Steuerschuld handelt. Soweit die Vergütung des Betreuers nach altem Recht der Mehrwertsteuer unterlag, war diese Belastung somit bei der Bemessung der Höhe der Vergütung des Betreuers zu berücksichtigen. Gerade weil für die aus der Staatskasse festzusetzende Betreuervergütung aufgrund der festen Stundensätze des § 1 BVormVG insoweit keine Erhöhungsmöglichkeit gegeben ist, sollte die sich hieraus nach früherer Rechtslage ergebende Streitfrage der Mehrwertsteuererstattung durch die nunmehrige gesetzliche Regelung geklärt werden. Keinesfalls wollte der Gesetzgeber hiermit jedoch die Erstattung der Umsatzsteuer für den Auslagenersatz ausschließen. Vielmehr ergibt sich gerade aus der Begründung des Gesetzesentwurfes, dass der Gesetzgeber von der Erstattungspflichtigkeit der Umsatzsteuer für die Aufwendungen ohnehin ausging und deshalb eine diesbezügliche Regelung nur hinsichtlich der aus der Staatskasse zu zahlenden Betreuervergütung für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucksache 13/7158 S. 28). Es war gerade die Absicht des Gesetzgebers, eine Benachteiligung der umsatzsteuerpflichtigen Betreuer gegenüber den nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Betreuern auszuschließen.

Eine derartige Benachteiligung und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung würde im Falle einer Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der auf den Aufwendungsersatz entfallenden Umsatzsteuer jedoch eintreten. Denn einerseits erhielten dann Berufsbetreuer im Ergebnis einen geringeren Aufwendungsersatz als ehrenamtlich tätige Betreuer. Darüber hinaus wären die Berufsbetreuer gegenüber anderen freiberuflich Tätigen, insbesondere Rechtsanwälten und gerichtlich bestellten Sachverständigen benachteiligt, da deren Aufwendungsersatzanspruch die entfallende Umsatzsteuer umfasst.


OLG Frankfurt, 13.03.2000 - Az: 20 W 506/99

ECLI:DE:OLGHE:2000:0313.20W506.99.0A

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