Endet das Betreueramt wegen des
Todes des Betroffenen so ist die Zeit, um den Schlussbericht zu erstellen, das Vermögen aufzustellen, die Einnahmen und Ausgaben zusammenzustellen und die Bestellung zurückzugeben, vergütungspflichtig.
Im Verfahren auf Vergütungsfestsetzung kann mit Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüchen der Betroffenen oder ihrer Erben aus bereits abgerechneten Vergütungszeiträumen nicht aufgerechnet werden.
Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch sind nicht im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung nach § 56 g FGG, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.