Allein die Tatsache, das ein zum Betreuer eines vermögenden Betroffenen bestellter Rechtsanwaltschaft zur Prüfung der Sach- und Rechtslage sich in eine bestimmte Vorschrift einarbeiten muss, rechtfertigt noch nicht die Überschreitung der Stundensätze des
§ 1 Abs. 1 BVormVG.