Gesetze sind nicht schwierig - für Rechtsanwälte

Betreuungsrecht

Allein die Tatsache, das ein zum Betreuer eines vermögenden Betroffenen bestellter Rechtsanwaltschaft zur Prüfung der Sach- und Rechtslage sich in eine bestimmte Vorschrift einarbeiten muss, rechtfertigt noch nicht die Überschreitung der Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG.


BayObLG, 17.11.2000 - Az: 3 Z BR 364/99

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danke ich muss nun auf den abgeschlossenen Mietvertrag abwarten wie der abgefasst ist

Rolf Schwegler, Hilzingen