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Kopierkosten - BGH muss wegen 2,45 € entscheiden

Betreuungsrecht

Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.
Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Der spätere Kläger wurde vom Amtsgericht zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Ausschlagung einer Erbschaft" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Verfahrenspfleger gegenüber der Staatskasse einen Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch in Höhe von 103,82 € geltend gemacht. Darin enthalten waren Kosten für die Fertigung von sieben Kopien, die der Verfahrenspfleger mit jeweils 0,50 € zzgl. MwSt. je Kopie abgerechnet hat. Das Amtsgericht hat die Fotokopierkosten nur mit 0,15 € zzgl. MwSt. je Kopie berücksichtigt und die Vergütung in Höhe von 100,91 € festgesetzt.


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