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Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung

Betreuungsrecht

Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (OLG Nürnberg, 24.8.2016 - Az: 2 Ws 449/16).
Die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation muss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Betroffene die Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt und seine Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.


OLG München, 01.02.2017 - Az: 5 Ws 43/16 (R)

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