Für die gerichtliche Genehmigung einer
Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen
Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (OLG Nürnberg, 24.8.2016 - Az: 2 Ws 449/16).
Die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation muss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Betroffene die Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt und seine Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.