Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer
Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen
Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO. Die gerichtliche Zustimmung entfaltet Wirkung nur bis zum Ende der einstweiligen Unterbringung. Nach Rechtskraft des Urteils (Unterbringung nach § 63 StGB) bedarf es im Rahmen des Maßregelvollzugs einer neuen Entscheidung. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Zwangsbehandlung bei einer strafrechtlichen Unterbringung durch den Landesgesetzgeber ist mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Soweit die Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Betroffenen dient, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW), ist dies bei einer (lediglich) einstweiligen Unterbringung nur eingeschränkt anwendbar.