Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung

Betreuungsrecht

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO. Die gerichtliche Zustimmung entfaltet Wirkung nur bis zum Ende der einstweiligen Unterbringung. Nach Rechtskraft des Urteils (Unterbringung nach § 63 StGB) bedarf es im Rahmen des Maßregelvollzugs einer neuen Entscheidung. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Zwangsbehandlung bei einer strafrechtlichen Unterbringung durch den Landesgesetzgeber ist mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar. Soweit die Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Betroffenen dient, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW), ist dies bei einer (lediglich) einstweiligen Unterbringung nur eingeschränkt anwendbar.


OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - Az: 2 Ws 90/16

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.137 Bewertungen) - Bereits 360.331 Beratungsanfragen

Ich wurde zum Thema beraten, ob nach einem Todesfall ein alter Mietvertrag uns, die Erben, zu Renovierungspflichten / Schönheitsreparaturen ...

Goebel, Berlin

Ich bin mit der Erstberatung in meiner Angelegenheit sehr zufrieden und möchte auch im weiteren Verlauf in der Sache von Herrn Dr. Voss vertreten ...

Verifizierter Mandant