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Zulässigkeit der Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen

Betreuungsrecht

1. Die Zwangsbehandlung psychisch kranker Menschen gem. § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist durch den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der psychischen Voraussetzungen der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) vorgeschrieben, wenn und soweit sie (bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit des Betreuten dient.

2. Insofern ist ein aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG abgeleiteter eigenständiger Schutzbereich der Psyche als seelischer Integrität und Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung und Selbstbestimmung anzuerkennen, in den einerseits durch die Zwangsbehandlung drastisch eingegriffen wird, der aber andererseits gerade durch diesen Eingriff rehabilitiert werden soll.



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