Liegt eine
Patientenverfügung vor, so muss diese genau und deutlich formuliert sein, sodass klar erkennbar ist, wie der Patient zur Sondenernährung steht. Ist dies nicht erkennbar, so kann die Sondenernährung nicht aufgrund der Empfehlung des Arztes unterbleiben.
Hierzu führte das Gericht aus:Lässt sich ein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille der betroffenen Person in Bezug auf die Entscheidung in einer konkreten Lebenssituation nicht heranziehen, eröffnet sich dem
Betreuer ein eigener und nur begrenzt kontrollierbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich dessen, was dem Wohl des Betroffenen entspricht und woran er gemäß
§ 1901 Absatz 2 Satz 1 BGB seine Tätigkeit auszurichten hat.
Dieser Spielraum wird indes begrenzt durch die grundrechtlich verbürgten Rechtspositionen der betroffenen Person. Ein nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässiger Eingriff des Betreuers in solche Rechtspositionen des Betroffenen stellt sich letztlich als mittelbare Grundrechtsverletzung auch durch den Staat dar, durch dessen Akt der Betreuer erst die Befugnis zu Entscheidungen in Rechtsangelegenheiten und Eingriffen in Rechtspositionen des Betroffenen erlangt hat.
Für die Heranziehung „allgemeiner Vorstellungen menschwürdigen Lebens“ oder ähnlicher „allgemeiner Wertvorstellungen“ als Entscheidungskriterium ist in diesem grundrechtsrelevanten Bereich ebenso wenig Raum wie für die Heranziehung des Willens oder der Wertvorstellungen des Betreuers.
Gemessen an solchen verfassungsrechtlichen Rechtspositionen des Betroffenen ist eine Beendigung der künstlichen Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung der Betroffenen unzulässig, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert ist. Denn nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 GG besteht – mangels sicher feststellbarem, entgegenstehendem Willen der Betroffenen – eine Pflicht zum Schutz ihres Lebens.
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